Bitte um Berücksichtigung bei der Aktualisierung der Corona-Impfverordnung

Offener Brief an Herrn Minister Spahn vom BDO e. V.

Sehr geehrter Herr Minister Spahn,

wie wir den Medien entnommen haben, beabsichtigen Sie aufgrund der Zulassung des Impfstoffes von AstraZeneca gegen COVID-19 und der einschränkenden Empfehlung der STIKO hinsichtlich des Alters der zu Impfenden die geltenden Impfverordnung zu aktualisieren. 

Daher wenden wir uns mit den folgenden Anliegen an Sie verbunden mit der Bitte diese bei der Neuformulierung zu berücksichtigen:

  1. Organtransplantierte und andere, die regelmäßig Immunsuppressiva einnehmen müssen, sollen die Möglichkeit für Impfungen mit anderen Impfstoffen als dem von AstraZeneca erhalten

Die EMA hat in ihrem Zulassungsverfahren des Impfstoffes von AstraZeneca zwei von vier eingereichten Studien akzeptiert und dabei eine Wirksamkeit des Impfstoffes von 59,5 % festgestellt.

Nach unserem Kenntnisstand sind bei den Zulassungsstudien keine Organtransplantierten eingeschlossen gewesen. Daher gibt es bisher keine gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit unter Immunsuppression.

Aufgrund von Erfahrungen mit anderen Impfungen muss davon ausgegangen werden, dass unter Immunsuppression dieser Grad der Wirksamkeit bei Organtransplantierten nicht erreicht wird. Das führt dazu, dass bei einer Impfung mit der üblichen Dosis der Impfschutz kürzer als bei der Normalbevölkerung besteht oder die Dosis des Impfstoffes erhöht werden muss.

Da beides bisher weder in den Impfempfehlungen noch in der Impfverordnung vorgesehen ist und zudem auch nicht von der Zulassung der EMA erlaubt wäre, würde der Impfschutz für diese Betroffenengruppe noch geringer ausfallen, was ein höheres Infektionsrisiko sowohl für Transplantierte als auch für alle ihre Kontaktpersonen darstellen könnte.

Dies käme einer Benachteiligung gegenüber anderen gleich, da zum einen weniger gut informierte Transplantierte sich in Sicherheit wiegen würden und daher weniger auf den Eigenschutz achten könnten. Zum anderen wären die besser informierten Transplantierten gezwungen, sich aus Eigenschutzgründen weiter zu isolieren. Damit wäre das Ziel der Impfungen für diese Betroffenengruppe verfehlt.

Daher regen wir an, dass Organtransplantierten die Möglichkeit eröffnet wird sich vor der Impfterminvereinbarung zu informieren, welches Impfzentrum den Impfstoff hat, der einen guten Impfschutz für sie bieten kann.

Wir gehen davon aus, dass diese Möglichkeit in der Impfverordnung enthalten sein muss, damit deren Umsetzung in den Bundesländern erfolgt.

In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass das Land Berlin die Möglichkeit bietet auf seiner Homepage festzustellen, welches Impfzentrum welchen Impfstoff verimpft.

Aufgrund der Überlastung der Impf-Hotline 116 117 sollte die Information über andere Wege zugänglich sein. Beispielsweise könnte dies durch einen Anruf bei dem örtlichen Kundencenter der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn diese entsprechend informiert würden. 

  1. Standardmäßige Kontrolle des Impferfolgs bei Organtransplantierten nach der zweiten Impfung zulasten der Krankenkassen

Wie schon unter Nummer 1 ausgeführt gibt es bisher keine Studiendaten zur Wirkung der bisher zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 unter Immunsuppression. Organtransplantierte sind laut aktueller Impfverordnung der zweiten Risikogruppe im Rahmen der Priorisierung zugeordnet. Daher bleibt noch etwas Zeit eine standardmäßige Kontrolle des Impferfolgs bei dieser Patientengruppe zu organisieren und die Finanzierung durch die Krankenkassen zu regeln.

Bei der Regelung der Finanzierung bitten wir zu beachten, dass bei einem Teil der Transplantierten diese Kontrolle im Rahmen von regelmäßigen Nachsorgeterminen im Transplantationszentrum oder auch in nephrologischen Praxen durchgeführt werden kann. Beim anderen Teil der Transplantierten kann die Kontrolle im Rahmen der in der Regel monatlichen Laborkontrolle in der Hausarztpraxis erfolgen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzierung der zusätzlichen Laborkosten für Transplantationszentren, nephrologische Praxen und Hausarztpraxen ohne neue finanzielle Belastungen für diese geregelt worden ist.

Im Sinne eines sicheren Impfschutzes der Organtransplantierten bitten wir Sie darum, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen.

  1. Patient*Innen auf der Warteliste für eine Organtransplantation sollen prioritär geimpft werden und daher mindestens in die zweite Gruppe eingestuft bzw. im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgezogen geimpft werden können

Im ersten Jahr nach einer Organtransplantation ist das Abstoßungs- und auch das Infektionsrisiko für Organtransplantierte besonders hoch. Zunächst ist die Dosierung der
Immunsuppression deutlich höher als im Langzeitverlauf. Häufig schwanken in den ersten Monaten die Blutspiegel der Immunsuppressiva, was ein zusätzliches Risiko darstellt.

Wie unter Punkt 1 ausgeführt besteht grundsätzlich unter Immunsuppression die Wahrscheinlichkeit, dass die Impfung im Rahmen des normalen Impfschemas nicht den erwünschten Impfschutz erreicht. Da die Immunsuppression im Normalfall im ersten Jahr nach Transplantation teilweise deutlich höher ist als im Langzeitverlauf, ist hier das Risiko höher, dass der erforderliche Impfschutz nicht im ausreichenden Maß erreicht wird. 

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Information der Deutschen Transplantationsgesellschaft in ihrem letzten Corona-Newsletter Nr. 11 vom 7. Januar 2020 (siehe 2., Nr. 4) hin. Hier wird eine Impfung gegen COVID-19 erst 6 – 12 Monate nach der Transplantation empfohlen.

Daher regen wir an, Wartepatient*Innen auf eine Organtransplantation im Sinne der Formulierung in der 2. Aktualisierung der Impfempfehlungen der STIKO: „Dies trifft auch für Personen zu, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (z. B. bei unmittelbar bevorstehender Chemotherapie).“, höher zu priorisieren bzw. explizit in der Impfempfehlung und vor allem in der Impfverordnung des BMG aufzuführen.

Dies rechtfertigt sich aus unserer Sicht auch zusätzlich dadurch, dass es sich bei den Spenderorganen um ein extrem kostbares und seltenes Gut handelt, dass nicht zusätzlich gefährdet werden sollte. 

  1. Priorisierung von engen Familienangehörigen bzw. Kontaktpersonen der Patient*Innen vor und nach Organtransplantation

Wie schon in unseren Schreiben vom 24. November 2020 und 17. Dezember 2020 dargelegt, halten wir eine Priorisierung von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen bzw. falls diese nicht vorhanden sind von entsprechenden engen Kontaktpersonen für dringend erforderlich, um diese Patientengruppe vor dem Risiko einer eingeschleppten Infektion mit SARS-CoV-2 besser zu schützen.

Leider wurde dies nach unserem Kenntnisstand bisher nicht berücksichtigt.

Daher möchten wir auf diesem Wege noch einmal eindringlich darauf aufmerksam machen. 

Für Fragen Ihrerseits stehen wir gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Fricke                                                         Burkhard Tapp

Vorstandsvorsitzender                                  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit