Niedersachsen vertreten durch die Verbände Bundesverband der Organtransplantierten e.V., Landesverband Nierenkranke Niedersachsen e.V., Selbsthilfe nierenkranker Kinder und Jugendliche Hannover e.V., Lebertransplantierte Deutschland e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Der Runde Tisch Organspende Niedersachsen begrüßt, dass in Niedersachsen die im § 9b aufgeführten den Ländern überlassenen Regelungen zur Qualifikation, organisationsrechtlichen Stellung und zur Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihrer sonstigen Tätigkeit im Entnahmekrankenhaus gesetzlich geregelt werden soll. Insbesondere begrüßen wir den Umfang der Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihren sonstigen Tätigkeiten (§3) und die Klarstellung hinsichtlich des Umfangs der Vertretung der Transplantationsbeauftragten in deren Abwesenheit im besonderen Teil der Begründung (zu §2)2.Absatz, Satz 1und 2

Zu einzelnen vorgesehenen Regelungen und Formulierungen nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu § 2, Absatz 3 Satz 1 und 2
Die geforderte Regelung der Qualifikation ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie hebt sich deutlich von geplanten Regelungen in anderen Bundesländern ab. Es sollte aber beachtet werden, dass durch diese Anforderungen in B- und insbesondere in C-Krankenhäusern entsprechendes Personal zur Verfügung steht.

Zu § 3,
Die Freistellungsregelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Hier gilt es aber, wie bereits bei § 2 erwähnt, dass eine entsprechende Umsetzung in den kleineren Krankenhäusern sichergestellt sein muss.

Zu § 4, Absatz 2, Nr. 3
Hier würden wir den Satz um folgenden Passus ergänzt sehen:
Einblick in die in die entsprechenden Krankenakten und Uneingeschränkten Zugang zu den elektronischen Krankenhaussystemen der potenziellen Organ- und Gewebespender/innen erhält, soweit es für eine Organ- und Gewebespende erforderlich ist.

Zu § 4, Absatz 2, Nr. 4
Die Formulierung in „regelmäßigen Abständen“ sollte präzisiert werden. Aus unserer Sicht wären krankenhausinterne Schulungen halbjährlich zu organisieren.

Zu § 5 (1) und (2)
Hier ist unbedingt gesetzlich zu regeln, welche Institution für die Durchführung der Schulung der Transplantationsbeauftragten verantwortlich ist. Nach erfolgter Schulung sollten alle Transplantationsbeauftragte in einem Register erfasst werden. Darüber hinaus ist statt einer Teilnahmebescheinigung ein Zertifikat auszuhändigen.

Allgemeiner Teil, römisch I, Seite 6, Absatz 4
Die Kommentierung zur Regelung der „Einführung eines Melderegisters für transplantierte Organe“ stellen wir fest, dass in dem Gesetzestext keine Aussagen bezüglich qualitativer Angaben gemacht werden. Wir betrachten es als dringend erforderlich, dass alle Todesfälle im Entnahmekrankenhaus aufgrund von primärer und sekundärer Hirnschädigung erfasst werden. Eine entsprechende Systematik zur Analyse des Meldepotenzials wurde mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Stiftung Organtransplantation entwickelt und wird bereits in einigen Bundesländern erfolgreich eingesetzt. Im Interesse der Patienten auf der Warteliste ist es aus unserer Sicht wichtig, das gesetzlich zu regeln und den Gesetzestext entsprechend zu ergänzen.

Allgemeiner Teil römisch II, Seite 7, 1. Absatz
In § 2, Abs. 1, Satz 2 wird anderen Krankenhäusern als den benannten Entnahmekrankenhäusern die Möglichkeit gegeben ebenfalls Transplantationsbeauftragte zu benennen.

Bei der finanziellen Regelung im Begründungsteil ist nur die Rede von Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern. Gibt es eine gleichlautende Regelung für die Transplantationsbeauftragten, die nicht in benannten Entnahmekrankenhäusern tätig sind?

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