Der Deutsche Bundestag hat die Reform der Lebendorganspende beschlossen. Künftig sollen unter anderem die Überkreuzlebendnierenspende und die nicht gerichtete anonyme Nierenspende möglich werden. Der BDO begrüßt den Ausbau des Spenderschutzes, sieht aber vor allem in der Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes einen kritischen Einschnitt. Für uns bleibt klar: Spenderschutz muss Vorrang behalten.

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die Reform der Lebendorganspende beschlossen. Kernpunkte sind die künftige Überkreuzlebendnierenspende, die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ein Ausbau des Spenderschutzes. Die amtlichen Originalunterlagen dazu sind die Bundestagsdrucksachen 21/3619 und 21/4991.

Aus Sicht des Bundesverbands der Organtransplantierten e. V. (BDO) ist die Reform in zwei Richtungen zu bewerten: Wir begrüßen ausdrücklich die stärkere psychosoziale Beratung und Evaluation, die Einführung einer unabhängigen Lebendspendebegleitperson, erweiterte Aufklärungspflichten und eine stärkere Dokumentation. Zugleich halten wir daran fest, dass die Lebendorganspende eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Sie darf nicht zum Ersatz für wirksame Maßnahmen zur Stärkung der postmortalen Organspende werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bisherige Rechtslage Neue Regelung Bewertung aus Sicht des BDO
Lebendnierenspenden waren grundsätzlich nur im engen persönlichen Näheverhältnis zulässig. Künftig wird zusätzlich die Überkreuzlebendnierenspende ermöglicht; in der Ausschussfassung wurde der Zugang von „immunologisch“ auf „medizinisch“ inkompatible Paare erweitert. Mehr Paare können in ein Vermittlungsprogramm einbezogen werden. Zugleich müssen die Schutzgrenzen klar bleiben.
Eine Lebendspende war nur zulässig, wenn kein geeignetes postmortales Organ zur Verfügung stand. Der Subsidiaritätsgrundsatz wird aufgehoben. Aus unserer Sicht droht eine schleichende Normalisierung der Lebendspende. Präemptive Transplantationen hätten durch eine gesonderte Regelung unter strengen ethischen Kriterien und mit verpflichtender Kommissionszustimmung umgesetzt werden können.
Es gab keine anonyme nicht gerichtete Nierenspende und kein eigenes nationales Vermittlungsprogramm. Die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ein zentrales Vermittlungsprogramm werden eingeführt; die Zuordnung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien, ohne Einfluss der spendenden Person. Diese Verfahren brauchen besonders strenge Aufklärung, Evaluation, Kontrolle und Nachsorge.
Der Spenderschutz war weniger detailliert gesetzlich ausformuliert. Verpflichtend werden psychosoziale Beratung und Evaluation, Lebendspendebegleitperson, erweiterte Aufklärung und stärkere Dokumentation einschließlich Spenderakte. Diesen Ausbau des Spenderschutzes begrüßt der BDO ausdrücklich.
Die neuen Instrumente waren noch nicht organisatorisch vorbereitet. Die zentralen Regeln zur Überkreuz- und anonymen Nierenspende sollen erst ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten anwendbar sein; bis dahin müssen Richtlinien und Strukturen geschaffen werden. Jetzt kommt es darauf an, die Umsetzung so auszugestalten, dass Spenderschutz praktisch trägt und nicht nur auf dem Papier steht.

Ausbau des Spenderschutzes ist richtig und notwendig

Der BDO begrüßt, dass der Schutz lebender Spender:innen endlich verbindlicher gefasst wird. Dazu zählen insbesondere die verpflichtende psychosoziale Beratung und Evaluation, die Einführung einer unabhängigen Lebendspendebegleitperson, die erweiterten Aufklärungspflichten sowie die stärkere Dokumentation bis hin zur Spenderakte.

Diese Elemente sind geeignet, die Entscheidungsfreiheit spendender Personen besser abzusichern, Belastungen frühzeitig sichtbar zu machen und Risiken transparenter zu benennen. Das ist ein wichtiger Schritt.

Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes

Gleichzeitig bleibt unsere zentrale Haltung unverändert: Die Lebendorganspende muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie darf kein Ausweichmodell für den fortbestehenden Mangel an postmortal gespendeten Organen werden.

Gerade deshalb bewertet der BDO die Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes besonders kritisch. Bislang war eine Lebendspende nur zulässig, wenn kein geeignetes postmortales Organ zur Verfügung stand. Fällt diese Schutzschwelle weg, droht aus unserer Sicht eine schleichende Verschiebung: aus einer besonders begründungsbedürftigen Ausnahme könnte schrittweise eine erwartbare Versorgungsoption werden.

Präemptive Transplantationen hätten nach Auffassung des BDO durch eine gesonderte Regelung unter strengen ethischen Kriterien und mit verpflichtender Kommissionszustimmung ermöglicht werden können. Dafür hätte es nicht der vollständigen Aufhebung dieses Grundsatzes bedurft.

Überkreuzlebendnierenspende eröffnet Chancen – verlangt aber klare Grenzen

Dass künftig Überkreuzlebendnierenspenden möglich sein sollen, kann für medizinisch nicht direkt kompatible Paare eine reale Chance bedeuten. Hinzu kommt, dass der Zugang im parlamentarischen Verfahren noch erweitert wurde: Nicht nur immunologische, sondern allgemein medizinische Inkompatibilitäten sollen berücksichtigt werden können.

Das vergrößert den Kreis möglicher Paare. Gerade deshalb braucht es aber klare Richtlinien, eindeutige Auswahlregeln und eine lückenlose Kontrolle, damit das neue Programm dem Spenderschutz dient und nicht umgekehrt.

Anonyme Nierenspende ist besonders sensibel

Besonders sensibel ist aus Sicht des BDO die nicht gerichtete anonyme Nierenspende. Die Zuordnung soll ausschließlich nach medizinischen Kriterien erfolgen, ohne Einfluss der spendenden Person auf die Empfängerseite.

Solche Verfahren greifen in hochsensible ethische und psychosoziale Konstellationen ein. Anonyme Spenden dürfen deshalb nur unter besonders strenger Aufklärung, sorgfältiger psychosozialer Evaluation und verlässlicher Nachsorge durchgeführt werden.

Entscheidend wird die Umsetzung

Die eigentliche Bewährungsprobe liegt ohnehin erst noch vor uns. Die neuen Regelungen zur Überkreuz- und anonymen Nierenspende sollen erst ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten praktisch angewandt werden. Bis dahin müssen Richtlinien, Strukturen und Verfahren geschaffen werden.

Entscheidend wird sein, ob diese Umsetzung unabhängig, transparent und patient:innenorientiert ausgestaltet wird – und ob der Schutz spendender Menschen in der Praxis tatsächlich trägt.

Position des BDO

Für den BDO bleibt deshalb klar: Spenderschutz vor Versorgungsinteresse. Die beschlossene Reform darf nicht dazu führen, dass der Druck auf Angehörige, Partner:innen oder andere nahestehende Personen wächst. Ebenso darf sie nicht den politischen und gesellschaftlichen Auftrag überlagern, die postmortale Organspende endlich wirksam zu stärken.

Der BDO wird die weitere Umsetzung der Reform kritisch und konstruktiv begleiten.