Die für uns Transplantationsbetroffenen wichtigen Inhalte im Entwurf:
Noch vor Weihnachten sollen die genannten Anspruchsberechtigten (s. § 1, S. 4) 3 Masken ohne Eigenbeteiligung erhalten. Der Nachweis erfolgt für die Altersgruppen durch den Personalausweis. Für Personen mit Vorerkrankungen, die aufgelistet sind, durch einen persönlichen Nachweis, z.B. Transplantationsausweis, vielleicht auch Zuzahlungsbefreiung.
Die Abgabe erfolgt über Apotheken.
Die zur Abgabe zugelassenen Maskentypen sind aufgelistet (s. Anlage 1, S. 10).
Im Jahr 2021 gibt es für die gleichen Betroffenen einen Anspruch über die Abgabe von zweimal je 6 Masken (s. § 2 Abs. 2, S. 5). Je Abgabe sind 2 Euro (also insgesamt 4 Euro) in der Apotheke zu entrichten. Die Abgabe erfolgt bei Personen mit Vorerkrankungen aufgrund einer von der Krankenkasse zugestellten fälschungssicheren (auf Papier aus der Bundesdruckerei) Bescheinigung.
Die 4 Euro Eigenbeteiligung sind auch bei einer Zuzahlungsbefreiung zu entrichten).
Die Regelungen gelten sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie auch für privat Krankenversicherte.
Den ganzen Referentenentwurf Schutzmasken lesen Sie in der PDF
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